AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


§ 1 Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen. Sie haben Vorrang vor den AGB unserer Geschäftspartner. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


§ 2 Angebote

  • Unsere Angebote sind auch ohne besonderen Hinweis stets freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, es sei denn, dass solche – oder Teile derselben – ausdrücklich schriftlich anerkannt und damit Bestandteil des Kaufvertrages sind.
  • Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung: sie gelten unter der Voraussetzung gleich bleibender Kosten gem. 2 Abs.5.

(2a) Sämtlichen Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugerechnet.

  • Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkä
  • Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichts.
  • Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebote geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde; Veränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Kä Nebenkosten wie Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger.
  • Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter und anderes) gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Kä


§ 3 Gefahrübergang

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – in jedem Fall auf den Käufer über. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.


§ 4 Lieferung und Abnahme

Lieferung:

  • Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit.
  • Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Die lnnehaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mängel an Transportmitteln, Kohlen, Roh- und Hilfsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig vom Vertrag zurü
  • Bei der Herstellung aller Waschbeton-Erzeugnisse wird Vorsatzmaterial verarbeitet. Die Ware wird so geliefert, wie sie bei der Gewinnung anfällt, sodass für eine bestimmte Beschaffenheit keine Gewähr übernommen werden kann.
  • Für Farbabweichungen bei Fertigprodukten, welche sich aufgrund unterschiedlicher farblicher Beschaffenheit bei den zu verarbeitenden Rohstoffen ergeben können, wird ebenfalls keine Gewähr ü
    Abnahme:
  • Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
  • Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraß
    „Befahrbare Anfuhrstraße“ ist eine Straße, die mit beladenem schwerem Lastzug befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen.
    Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen; Wartezeiten werden berechnet.
  • Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfangs der Ware durch Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen.
    Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche Lkw entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmeldungen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.
    Bruchschäden und Fehlmeldungen bei Beförderung durch werkseigene oder private Lkw sind durch schriftliche Erklärung des Lkw-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Namen und genauen Anschriften zu belegen.
    Bei Lieferung durch eigene Lkw des Verkäufers sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des Lkw-Fahrers festzustellen.
    Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet, innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Sendung die Ware zu untersuchen und Transportschäden oder Fehlmengen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
    Bruch und Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden.
    Annahmeverweigerung:
  • Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Kä Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.


§ 5 Zahlung

  • Rechnungen sind nach Empfang ohne Abzug zu zahlen.
  • Skontovergütung für Barzahlung bedarf besonderer Vereinbarung. Sie wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht usw. vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto keinerlei sonstige offene Posten stehen. Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend; der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
  • Die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln behalten wir uns für jeden Einzelfall vor. Sie erfolgt immer nur erfü Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Werden diese Papiere (Wechsel oder Scheck) notleidend oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers herabsetzen, so sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen sofort geltend zu machen oder Sicherstellung zu verlangen. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, sodass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.
    Der Käufer verzichtet in solchen Fällen auf die Geltendmachung etwaiger ihm aus dieser Maßnahme entstehenden Schadenersatzansprüche.
  • Schecks gelten nicht als Barzahlung.
  • Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, ist der Verkäufer ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  • Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht.
  • Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen – (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Soweit der Käufer sie verarbeitet und umbildet, gilt der Verkäufer als Hersteller i. S. des § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Käufer ist nur Verwahrer. Er ist berechtigt, die Ware oder das hergestellte Fabrikat im ordnungsmäßigen Verkaufsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen werden jetzt schon mit allen Nebenrechten in Höhe des Kaufpreises an uns abgetreten, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den ihm auf Verlangen zu benennenden Abkäufern (Dritten) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.


§ 7 Gewährleistungsansprüche, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht, Übertragbarkeit von Ansprüchen

Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als die normale Verwendungsfähigkeit des gelieferten Materials wesentlich beeinträchtigt wird und die Rüge offener Mängel unverzüglich nach Materialempfang, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau schriftlich erfolgt ist.

  • Erfolgt die Auftragserteilung aufgrund eines bemusterten Angebots, so können geringe, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen nicht beanstandet werden.
  • Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Empfänger zu Wahrung seines Schadensersatzanspruches vor der Entladung für etwa notwendige Tatbestandsfeststellung zu sorgen.
  • Zur Beseitigung berechtigter Mängel seitens des Verkäufers verpflichten wir uns entweder zur Ersatzlieferung oder zur Kaufpreisminderung nach unserer Wahl. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verkauf von ausdrücklich als 2. Wahl oder Sonderposten bezeichneten Waren erfolgt ohne Gewähr; es besteht demnach nicht das Recht auf Mängelrü
    Technische Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen; Haftungen irgendwelcher Art können daraus nicht hergeleitet werden.
  • Bei Lieferung von Handelsartikeln gehen die Bedingungen unserer Lieferwerke diesen Lieferbedingungen vor; sie werden dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Besondere Garantieerklärungen dieser Hersteller werden in vollem Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit des Verkäufers nicht begrü Seine Haftung ist grundsätzlich auf den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Ersatz leisten.
  • Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kä
  • Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  • Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Waren für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  • Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfü
    Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  • Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurü Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig sind.


§ 8 Ausblühungen

Gelegentlich können Ausblühungen vorkommen; sie sind technisch nicht vermeidbar. In erster Linie entstehen sie durch besondere Witterungsverhältnisse, denen der Beton – namentlich im jungen Alter – ausgesetzt ist und haben entsprechend unterschiedliches Ausmaß. Die Güteeigenschaften von Gartenbauerzeugnissen bleiben hiervon unberührt. Der Gebrauchswert der Erzeugnisse wird insofern nicht beeinflusst, als zum einen die normale Bewitterung (weiches Regenwasser löst Calciumcarbonat auf) und zum anderen die normale Verschmutzung und mechanische Beanspruchung der Erzeugnisse die Ausblühungen meistens verschwinden lässt.


§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel und Scheckklagen des Verkäufers, ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht. Dies gilt für beide Teile als ausdrücklich vereinbart.


§ 10 Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.